|

Allgemeine
Geschäftsbedingungen von Z-Design
Diese
Geschäftsbedingungen enthalten allgemein branchenübliche und anerkannte
Regeln und sind für eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Werbeagentur/Designer
(nachstehend >>Agentur<<) und ihren Auftraggebern (nachstehend >>Werbetreibende<<)
zu verstehen. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen,
sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, den
vorliegenden und allen künftigen Verträgen zwischen Agentur und Werbetreibenden
zugrunde, auch wenn dies künftig nicht mehr ausdrücklich im Einzelfall
vereinbart werden sollte. Eigene Bedingungen des Werbetreibenden werden
nur Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurden.
§ 1) Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit
mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen
Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts-
und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und
gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
Für alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behält die Agentur Eigentums- und Urheberrechte. Dies
gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich"
bezeichnet wurden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Werbetreibende
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 2) Die Agentur arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen
nach treuhänderieschen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend
der Aufgaben- und Terminvorgabe des Werbetreibenden, die für die Erfüllung
des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen
bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und
die Interessen des Werbetreibenden – insbesondere auch bei der Auswahl
und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.
§ 3) Die Agentur ist bereit, aufgrund besonderer Vereinbarung während
der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Werbetreibenden agenturmäßig
zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produktbereich/Dienstleistungen
in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.
§ 4) Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich
der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbetreibenden abzustimmen und
ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten
Kostenvoranschläge, Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen. Die Werbeagentur
überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Werbemaßnahmen. Es steht
im Ermessen der Agentur, für die Ausführung der Grundleistungen ihr
geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von der Agentur im
Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag
vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die
Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand.
Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie 15
% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale. Für Aufträge, die im
Namen und auf Rechnung des Werbetreibenden erteilt werden, übernimmt
die Agentur gegenüber dem Werbedurchführenden keinerlei Haftung. Die
Agentur tritt lediglich als Mittler auf.
§ 5) Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt
der Werbetreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen
zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte
Preisliste der Agentur bzw. branchenübliche Honorarforderung. Die Agentur
kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten auch nicht
bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen und erfolgten Beratungen.
Es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Einzelvereinbarung getroffen.
Hierfür besteht jedoch Schriftformerfordernis.
§ 6) Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen
finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen
innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur erbrachten
Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet die Agentur ihren Aufwand
entsprechend der in ihrer Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.
§ 7) Der Werbetreibende verpflichtet sich die Agentur rechtzeitig über
Art und Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten
und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten
Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht
und kostenlos zu liefern. Der Werbetreibende verpflichtet sich, der
Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene
Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.
§ 8) Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein
schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht diese auf der jeweils
gültigen Berechnungsgrundlage der Agentur. Im Agenturhonorar sind die
Leistungen für Vorbereitung und Planung enthalten. Separat berechnet
werden: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen,
Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie
technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahme, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten
und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmen
(Marktforschung etc.) nach entsprechendem Aufwand. Die Agentur ist in
jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen,
deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und
dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistungen orientiert.
Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Werbetreibenden genehmigte
Leistung aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht
zur Durchführung, bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt.
Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur
wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten bzw. bei Berechnung
durch die Agentur an den Werbetreibenden abzüglich sämtlicher Rabatte
und Provisionen plus >>Service-free<< getragen (siehe § 4).
§ 9) Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt
als angenommen wenn die Agentur die Übernahme nicht innerhalb von 14
Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.
§ 10) Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen
gehen nur insoweit auf den Werbetreibenden über, als dies aus der anfänglichen
Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.)
ansonsten gesondert zu regeln sind.
§ 11) Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die
Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.
§ 12) Der Werbetreibende ist nicht berechtigt, die von der Agentur im
Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden, und zwar unabhängig
davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt
auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte. Zuwiderhandeln
begründet einen Honoraranspruch gemäß der Preisliste der Agentur. Neben
dem begründeten Honoraranspruch behält sich die Werbeagentur
ebenfalls vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
§ 13) Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder
Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht
ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre
Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Werbetreibenden ab. Die Agentur
selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Terminvereinbarungen
werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
Anderenfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen
Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrages ist ausgeschlossen.
Nach der Druckreifeerklärung durch den Werbetreibenden ist die Agentur
von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen
befreit. Soweit der Werbetreibende von sich aus Korrekturen vornehmen
lässt, entfällt jede Haftung der Agentur. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche
Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere
ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf juristisch überprüfen
zu lassen.
Farbunterschiede aufgrund unterschiedlicher Printmedien sind grundsätzlich
möglich und sind nicht im Leistungsumfang der Agentur enthalten.
Eine Haftung diesbezüglich gegenüber der Agentur scheidet
aus.
Die Agentur haftet nur für die zweidimensionale , nicht für
die dreidimensionale Gesaltung einer Verpackung unter Berücksichtigung
des Inhaltes. Ebenfalls haftet die Agentur nicht für gesetzliche
Vorgaben gegenüber dem Verpackungshersteller. Die Agentur haftet
nur für das Verpackungsdesign, nicht für die Umsetzung durch
den Hersteller.
§ 14) Mit der Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der Lizenz
für die Übertragung des Vervielfältigungsrecht erwirbt der Werbetreibende
nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang
und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung hierüber
hinaus auch nach Ablauf des Vertrages und auch wenn kein Anspruch auf
Urheberschutz erhoben wird oder erhoben werden kann, ist eine neuerliche
Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte
oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mit übertragen, sofern
nicht besonderer Abschluss erfolgt. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben
nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch
in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages zurückzugeben. Für
Beschädigung haftet der Werbetreibende. Die Agentur ist berechtigt,
die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung
auf die Betreuung des Werbetreibenden hinzuweisen. Belegexemplare sind
der Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.
§ 15) Das Agenturhonorar inkl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich der
jeweilig gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer ist innerhalb 10 Tagen
nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Werbemittelrechnungen und
Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an
den Werbetreibenden rein netto fällig. Zielüberschreitungen werden mit
Verzugszinsen dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
§ 16) Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
berührt nicht die Wirksamkeit im übrigen. An der Stelle der unwirksamen
Klausel, tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der
unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 17) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch
für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist Schweinfurt.
Fenster
schließen
|