Allgemeine Geschäftsbedingungen von Z-Design

Diese Geschäftsbedingungen enthalten allgemein branchenübliche und anerkannte Regeln und sind für eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Werbeagentur/Designer (nachstehend >>Agentur<<) und ihren Auftraggebern (nachstehend >>Werbetreibende<<) zu verstehen. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, den vorliegenden und allen künftigen Verträgen zwischen Agentur und Werbetreibenden zugrunde, auch wenn dies künftig nicht mehr ausdrücklich im Einzelfall vereinbart werden sollte. Eigene Bedingungen des Werbetreibenden werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

§ 1) Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
Für alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält die Agentur Eigentums- und Urheberrechte. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet wurden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Werbetreibende unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 2) Die Agentur arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderieschen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben- und Terminvorgabe des Werbetreibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbetreibenden – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.

§ 3) Die Agentur ist bereit, aufgrund besonderer Vereinbarung während der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Werbetreibenden agenturmäßig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produktbereich/Dienstleistungen in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.

§ 4) Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbetreibenden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten Kostenvoranschläge, Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen. Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung der Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie 15 % des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbetreibenden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbedurchführenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf.

§ 5) Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbetreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste der Agentur bzw. branchenübliche Honorarforderung. Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen und erfolgten Beratungen. Es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Einzelvereinbarung getroffen. Hierfür besteht jedoch Schriftformerfordernis.

§ 6) Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet die Agentur ihren Aufwand entsprechend der in ihrer Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.

§ 7) Der Werbetreibende verpflichtet sich die Agentur rechtzeitig über Art und Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Werbetreibende verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

§ 8) Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht diese auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Agentur. Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Vorbereitung und Planung enthalten. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahme, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmen (Marktforschung etc.) nach entsprechendem Aufwand. Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistungen orientiert. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Werbetreibenden genehmigte Leistung aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt. Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten bzw. bei Berechnung durch die Agentur an den Werbetreibenden abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus >>Service-free<< getragen (siehe § 4).

§ 9) Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen wenn die Agentur die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.

§ 10) Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Werbetreibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.) ansonsten gesondert zu regeln sind.

§ 11) Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

§ 12) Der Werbetreibende ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte. Zuwiderhandeln begründet einen Honoraranspruch gemäß der Preisliste der Agentur. Neben dem begründeten Honoraranspruch behält sich die Werbeagentur ebenfalls vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

§ 13) Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Werbetreibenden ab. Die Agentur selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Anderenfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrages ist ausgeschlossen. Nach der Druckreifeerklärung durch den Werbetreibenden ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Soweit der Werbetreibende von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf juristisch überprüfen zu lassen.
Farbunterschiede aufgrund unterschiedlicher Printmedien sind grundsätzlich möglich und sind nicht im Leistungsumfang der Agentur enthalten. Eine Haftung diesbezüglich gegenüber der Agentur scheidet aus.
Die Agentur haftet nur für die zweidimensionale , nicht für die dreidimensionale Gesaltung einer Verpackung unter Berücksichtigung des Inhaltes. Ebenfalls haftet die Agentur nicht für gesetzliche Vorgaben gegenüber dem Verpackungshersteller. Die Agentur haftet nur für das Verpackungsdesign, nicht für die Umsetzung durch den Hersteller.

§ 14) Mit der Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrecht erwirbt der Werbetreibende nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung hierüber hinaus auch nach Ablauf des Vertrages und auch wenn kein Anspruch auf Urheberschutz erhoben wird oder erhoben werden kann, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mit übertragen, sofern nicht besonderer Abschluss erfolgt. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages zurückzugeben. Für Beschädigung haftet der Werbetreibende. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbetreibenden hinzuweisen. Belegexemplare sind der Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

§ 15) Das Agenturhonorar inkl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich der jeweilig gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer ist innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbetreibenden rein netto fällig. Zielüberschreitungen werden mit Verzugszinsen dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 16) Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im übrigen. An der Stelle der unwirksamen Klausel, tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 17) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist Schweinfurt.

Fenster schließen